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Nachbarschaftshilfeangebote für pflegebedürftige Menschen können in Schleswig-Holstein künftig leichter anerkannt werden: Ab dem 18. November 2022 ist das Landesamt für soziale Dienste zentrale Anlaufstelle für die pflegerische Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein. Interessierte erhalten hier künftig alle notwendigen Informationen. Bisher war für die Anerkennung von Nachbarschaftshelfer*innen die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zuständig. Dies führte in der Praxis mitunter zu uneinheitlichen Verfahren und auch Verzögerungen bei der Anerkennung pflegerischer Nachbarschaftshilfe.
Sozialministerin Aminata Touré: „Die häusliche Pflege ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe, die es zu stärken gilt. Umso erfreulicher ist es, wenn engagierte Nachbarinnen und Nachbarn den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen unter die Arme greifen. Diese Menschen wollen wir unterstützen, indem wir die Anerkennung ihrer Leistungen in der Nachbarschaftshilfe künftiger einfacher machen und eine zentrale Anlaufstelle schaffen.“
Für ein möglichst selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Zuhause benötigen pflegebedürftige Menschen oft Unterstützung im Alltag. In Schleswig-Holstein können deshalb sogenannte Nachbarschaftshelfer*innen Hilfeleistungen für Pflegebedürftige im Rahmen einer Einzelunterstützung erbringen und über den Entlastungsbetrag abrechnen. Dazu zählen beispielsweise Unterstützungen im Haushalt, die Übernahme von Besorgungen und Botengängen, Vorlesen, Spazierengehen oder die Begleitung zu Arztterminen. Um die Hilfeleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können, müssen Nachbarschaftshelfer*innen in Schleswig-Holstein nach der Alltagsförderungsverordnung anerkannt sein.
Bereits durch die Pflegkassen anerkannte Nachbarschaftshelfer*innen werden gebeten, sich mit dem von den Pflegekassen ausgestellten Anerkennungszertifikat an das Landesamt für soziale Dienste zu wenden und sich registrieren zu lassen, wenn ihre Anerkennung weiterhin bestehen soll. Ein gesonderter Antrag auf Anerkennung muss in diesem Fall nicht gestellt werden.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben seit dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender einzusetzen sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Darunter fallen unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Damit die vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommenen Leistungen von der Pflegekasse erstattet werden, müssen die Angebote zur Unterstützung im Alltag in Schleswig-Holstein nach Alltagsförderungsverordnung (AföVO) anerkannt werden. Demnach sind auch Angebote der Nachbarschaftshilfe anerkennungsfähig.
Quelle: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
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Die Broschüre stellt die Ergebnisse eines Forschungsprojekts vor und formuliert Empfehlungen zur Gestaltung von Pflegestrukturen vor Ort.
Das Themenheft stellt über 50 Initiativen und Projekte vor, die sich gegen soziale Isolation und für die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen engagieren.
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